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   LSG Bayern, 18.01.2023 - L 3 U 66/21   

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LSG Bayern, 18.01.2023 - L 3 U 66/21 (https://dejure.org/2023,8009)
LSG Bayern, Entscheidung vom 18.01.2023 - L 3 U 66/21 (https://dejure.org/2023,8009)
LSG Bayern, Entscheidung vom 18. Januar 2023 - L 3 U 66/21 (https://dejure.org/2023,8009)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BSG, 13.08.2002 - B 2 U 29/01 R

    Unfallversicherungsschutz - arbeitnehmerähnliche Tätigkeit - Vereinspflicht -

    Auszug aus LSG Bayern, 18.01.2023 - L 3 U 66/21
    Nach der aktuellen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 13.8.2002 - B 2 U 29/01 R -, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.08.2015 - L 2 U 147/13 -, juris) sei eine Tätigkeit, die im Vereinsleben ausgeführt werde, um den Vereinszweck laut Satzung zu erfüllen, als Arbeitsleistung anzusehen, die nur auf Mitgliedschaftspflichten beruhe.

    Folglich ist derjenige, der aufgrund von Mitgliedschaftspflichten für seinen Verein tätig wird, auch nicht wie ein Beschäftigter gegen Arbeitsunfälle versichert (BSG, Urteil vom 13.8.2002 - B 2 U 29/01 R -, juris Rn. 20 f.; vgl. auch BSG, Urteil vom 12.05.1981 - 2 RU 40/79 -, BSGE 52, 11 und juris Rn. 21; Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.08.2015 - L 2 U 147/13 -, juris Rn. 35).

    Allgemein betrachtet ist die Grenze der Geringfügigkeit dort überschritten, wo sich eine Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert deutlich erkennbar von dem Maß vergleichbarer Aktivitäten abhebt, welches die Vereinsmitglieder üblicherweise aufwenden (BSG, Urteil vom 13.8.2002 - B 2 U 29/01 R -, juris Rn. 22 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 12.5.1981 - 2 RU 40/79 -, BSGE 52, 11 und juris Rn. 25, mit dem Unterschied, dass die unfallbringende Tätigkeit dort nicht dem Vereinszweck diente).

    Selbst wenn eine Vereinsmitgliedschaft eine Sonderbeziehung darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 13.8.2002 - B 2 U 29/01 R -, juris Rn. 19), sind somit alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen.

    Nach Auffassung des Senats ist im hier zu entscheidenden Fall besonders zu berücksichtigen, dass der Kläger hier - anders als in den zitierten Entscheidungen des BSG vom 13.8.2002 - B 2 U 29/01 R (Rundflugpilot) und des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.8.2015 - L 2 U 147/13 (Schießleiter) als Fluglehrer und damit - von den Beteiligten unbestritten - wie ein Übungsleiter/Trainer tätig geworden ist.

    Dem steht auch das Urteil des BSG vom 13.8.2002 - B 2 U 29/01 R nicht entgegen.

  • BSG, 12.05.1981 - 2 RU 40/79

    Ehrenamtlicher Vorsitzender - Ausbildungsleiter - Luftfahrausbildung -

    Auszug aus LSG Bayern, 18.01.2023 - L 3 U 66/21
    Der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen dem BLSV und der Beklagten vom 16.12.2016 diene allein der vereinfachten Beitragserhebung, begründe jedoch keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für Übungsleiter, auch nicht im Sinne eines Formalversicherungsschutzes (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 12.5.1981 - 2 RU 40/79 -, juris Rn. 27).

    Folglich ist derjenige, der aufgrund von Mitgliedschaftspflichten für seinen Verein tätig wird, auch nicht wie ein Beschäftigter gegen Arbeitsunfälle versichert (BSG, Urteil vom 13.8.2002 - B 2 U 29/01 R -, juris Rn. 20 f.; vgl. auch BSG, Urteil vom 12.05.1981 - 2 RU 40/79 -, BSGE 52, 11 und juris Rn. 21; Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.08.2015 - L 2 U 147/13 -, juris Rn. 35).

    Allgemein betrachtet ist die Grenze der Geringfügigkeit dort überschritten, wo sich eine Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert deutlich erkennbar von dem Maß vergleichbarer Aktivitäten abhebt, welches die Vereinsmitglieder üblicherweise aufwenden (BSG, Urteil vom 13.8.2002 - B 2 U 29/01 R -, juris Rn. 22 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 12.5.1981 - 2 RU 40/79 -, BSGE 52, 11 und juris Rn. 25, mit dem Unterschied, dass die unfallbringende Tätigkeit dort nicht dem Vereinszweck diente).

    Zumindest lässt sich daraus aber schließen, dass dieser Umstand bei der Prüfung des Einzelfalls eine besondere Berücksichtigung finden muss, auch vor dem Hintergrund, dass gemäß dem Urteil des BSG vom 12.05.1981 - 2 RU 40/79 die Ausbildung von Flugschülern nicht zu den auf allgemeiner Übung beruhenden Pflichten eines Vereinsmitgliedes gehört.

    Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 12.5.1981 - 2 RU 40/79 -, juris Rn. 26 ff.) gehört eine Tätigkeit als Fluglehrer, die eine Ausbildung als Flugzeugführer und zusätzlich als Fluglehrer voraussetzt, nicht zu den geringfügigen Tätigkeiten, die ein Verein von seinen Mitgliedern ohne weiteres verlangen kann.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.08.2015 - L 2 U 147/13

    Zur Abgrenzung von Beschäftigungsverhältnis und Vereinsmitgliedschaft - Ehrenamt

    Auszug aus LSG Bayern, 18.01.2023 - L 3 U 66/21
    Nach der aktuellen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 13.8.2002 - B 2 U 29/01 R -, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.08.2015 - L 2 U 147/13 -, juris) sei eine Tätigkeit, die im Vereinsleben ausgeführt werde, um den Vereinszweck laut Satzung zu erfüllen, als Arbeitsleistung anzusehen, die nur auf Mitgliedschaftspflichten beruhe.

    Folglich ist derjenige, der aufgrund von Mitgliedschaftspflichten für seinen Verein tätig wird, auch nicht wie ein Beschäftigter gegen Arbeitsunfälle versichert (BSG, Urteil vom 13.8.2002 - B 2 U 29/01 R -, juris Rn. 20 f.; vgl. auch BSG, Urteil vom 12.05.1981 - 2 RU 40/79 -, BSGE 52, 11 und juris Rn. 21; Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.08.2015 - L 2 U 147/13 -, juris Rn. 35).

    Nach Auffassung des Senats ist im hier zu entscheidenden Fall besonders zu berücksichtigen, dass der Kläger hier - anders als in den zitierten Entscheidungen des BSG vom 13.8.2002 - B 2 U 29/01 R (Rundflugpilot) und des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.8.2015 - L 2 U 147/13 (Schießleiter) als Fluglehrer und damit - von den Beteiligten unbestritten - wie ein Übungsleiter/Trainer tätig geworden ist.

  • BSG, 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Wie-Beschäftigter -

    Auszug aus LSG Bayern, 18.01.2023 - L 3 U 66/21
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kommt nämlich der mit dem - objektiv arbeitnehmerähnlichen - Verhalten verbundenen Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist, ausschlaggebende Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 5.7.2005 - B 2 U 22/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 6 und juris Rn. 13 m.w.N.).

    Die Tätigkeit "wie ein Beschäftigter" ist einerseits abzugrenzen von einer Tätigkeit als oder wie ein Unternehmer, mit der wesentlich allein eigene Angelegenheiten verfolgt werden (BSG, Urteil vom 5.7.2005 - B 2 U 22/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 6 und juris Rn. 13 m.w.N.; BSG, Urteil vom 31.5.2005 - B 2 U 35/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 5 und juris Rn. 17).

    Hierzu führt das BSG in seiner Entscheidung vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R -, juris Rn. 26 aus, dass eine Tätigkeit als Unternehmer oder unternehmerähnlich verrichtet wird, wenn die Handlungstendenz nicht auf die Belange eines fremden Unternehmens gerichtet ist, sondern der Verletzte in Wirklichkeit wesentlich allein eigenen Angelegenheiten dienen wollte und es somit an der fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung fehlt (vgl. BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 22/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 6; BSG vom 28.5.1957 - 2 RU 150/55 - BSGE 5, 168, 174; BSG vom 20.1.1977 - 8 RU 38/76 - SozR 2200 § 539 Nr. 32 sowie BSG vom 13.9.1984 - 4 RJ 37/83 - BSGE 57, 146; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 2 RdNr. 34.19).

  • BSG, 31.05.2005 - B 2 U 35/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Abgrenzung -

    Auszug aus LSG Bayern, 18.01.2023 - L 3 U 66/21
    Es muss ebenfalls eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und regelmäßig verrichtet wird, die in einem fremden Unternehmen dafür eingestellt sind (BSG, Urteil vom 27.3.2012 - B 2 U 5/11 R -, juris Rn. 56 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 31.5.2005 - B 2 U 35/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 5 und juris Rn. 16).

    Die Tätigkeit "wie ein Beschäftigter" ist einerseits abzugrenzen von einer Tätigkeit als oder wie ein Unternehmer, mit der wesentlich allein eigene Angelegenheiten verfolgt werden (BSG, Urteil vom 5.7.2005 - B 2 U 22/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 6 und juris Rn. 13 m.w.N.; BSG, Urteil vom 31.5.2005 - B 2 U 35/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 5 und juris Rn. 17).

    Da es letztlich auf das Gesamtbild ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 31.5.2005 - B 2 U 35/04 R -, juris 15), spricht hier eindeutig mehr gegen als für ein unternehmerisches Tätigwerden des Klägers - zu diesem Ergebnis ist zutreffend auch die erste Instanz gelangt.

  • BSG, 09.12.1993 - 2 RU 54/92

    Unfallversicherung - Bauvorhaben - Sportverein

    Auszug aus LSG Bayern, 18.01.2023 - L 3 U 66/21
    (vgl. dazu Riebel in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand III/21, § 2 Rn. 286 unter Verweis auf Urteil des BSG vom 9.12.1993, Az. 2 RU 54/92).

    In seiner Entscheidung geht das BSG davon aus, dass dies auch dann gilt, wenn die Fluglehrertätigkeit schon seit längerer Zeit ausgeübt wird, da andernfalls entgegen der Intention der Rechtsprechung des BSG zum unfallversicherungsrechtlichen Schutz von Vereinsmitgliedern bei Tätigkeiten im Verein gerade diejenigen Mitglieder vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen würden, die sich mit besonderer Tatkraft für den Verein einsetzen (so z. B. auch das BSG in seinem Urteil vom 9.12.1993 - 2 RU 54/92 -, juris Rn. 17, dort zum Fall der Mithilfe bei der Neuerrichtung des Sportheims und der Sportanlagen).

  • BSG, 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz -

    Auszug aus LSG Bayern, 18.01.2023 - L 3 U 66/21
    Es muss ebenfalls eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und regelmäßig verrichtet wird, die in einem fremden Unternehmen dafür eingestellt sind (BSG, Urteil vom 27.3.2012 - B 2 U 5/11 R -, juris Rn. 56 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 31.5.2005 - B 2 U 35/04 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 5 und juris Rn. 16).

    Dann kann sie den Tatbestand der "Wie-Beschäftigung" erfüllen (BSG, Urteil vom 27.3.2012 - B 2 U 5/11 R -, juris Rn. 57).

  • BSG, 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis -

    Auszug aus LSG Bayern, 18.01.2023 - L 3 U 66/21
    Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) und dadurch einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 und juris Rn. 9 m.w.N.; BSG, Urteil vom 4.12.2014 - B 2 U 18/13 R -, BSGE 118, 18 und juris Rn. 16 m.w.N.).

    Für die Nachweise der Ursachenzusammenhänge zwischen Verrichtung und Unfallereignis sowie zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden bzw. Unfallfolgen gilt der Beweismaßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit; die bloße Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 2.4.2009 - B 2 U 29/07 R -, juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 und juris Rn. 12 m.w.N.).

  • BSG, 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R

    Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer sporadischen

    Auszug aus LSG Bayern, 18.01.2023 - L 3 U 66/21
    Hierzu führt das BSG in seiner Entscheidung vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R -, juris Rn. 26 aus, dass eine Tätigkeit als Unternehmer oder unternehmerähnlich verrichtet wird, wenn die Handlungstendenz nicht auf die Belange eines fremden Unternehmens gerichtet ist, sondern der Verletzte in Wirklichkeit wesentlich allein eigenen Angelegenheiten dienen wollte und es somit an der fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung fehlt (vgl. BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 22/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 6; BSG vom 28.5.1957 - 2 RU 150/55 - BSGE 5, 168, 174; BSG vom 20.1.1977 - 8 RU 38/76 - SozR 2200 § 539 Nr. 32 sowie BSG vom 13.9.1984 - 4 RJ 37/83 - BSGE 57, 146; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 2 RdNr. 34.19).
  • BSG, 13.09.1984 - 4 RJ 37/83

    Keine Beiladung bei Erstattungsansprüchen

    Auszug aus LSG Bayern, 18.01.2023 - L 3 U 66/21
    Hierzu führt das BSG in seiner Entscheidung vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R -, juris Rn. 26 aus, dass eine Tätigkeit als Unternehmer oder unternehmerähnlich verrichtet wird, wenn die Handlungstendenz nicht auf die Belange eines fremden Unternehmens gerichtet ist, sondern der Verletzte in Wirklichkeit wesentlich allein eigenen Angelegenheiten dienen wollte und es somit an der fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung fehlt (vgl. BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 22/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 6; BSG vom 28.5.1957 - 2 RU 150/55 - BSGE 5, 168, 174; BSG vom 20.1.1977 - 8 RU 38/76 - SozR 2200 § 539 Nr. 32 sowie BSG vom 13.9.1984 - 4 RJ 37/83 - BSGE 57, 146; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 2 RdNr. 34.19).
  • BSG, 16.03.2021 - B 2 U 3/19 R

    Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall in der gesetzlichen

  • BSG, 27.01.1994 - 2 RU 17/93

    Beitragspflicht - Unfallversicherung - Ausbildung - Sportverein - Übungsleiter

  • BSG, 28.05.1957 - 2 RU 150/55
  • BSG, 10.03.1994 - 2 RU 20/93

    Unfallversicherungschutz - Rennreiter

  • BSG, 24.02.2000 - B 2 U 4/99 R

    Kein Unfallversicherungsschutz einer Übungsleiterin im Reitverein bei Festumzug

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2001 - L 15 U 284/00

    Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung;

  • BSG, 27.10.1987 - 2 RU 9/87
  • BSG, 27.06.1984 - 9b RU 26/82

    Unfallversicherungsschutz im Sportverein - Training durch Vereinsmitglieder -

  • BSG, 20.01.1977 - 8 RU 38/76

    Entschädigung eines Arbeitsunfalls - Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses

  • BSG, 29.02.1972 - 2 RU 194/68

    Versicherungszeit - Segelfluglehrer - Vereinsmitgliedschaft - Unterricht in

  • BSG, 04.12.2014 - B 2 U 18/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Hinterbliebenenrente - kein Leistungsausschluss

  • BSG, 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Fiktion einer

  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallmechanismus -

  • BSG, 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Eishockeyprofi -

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